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Änderung Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin vom 17.12.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
Anlage 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 51 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 7 Absatz 6) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

(Muster siehe BGBl. I 2010 S. 839f)


a) Im einleitenden Satzteil werden
nach der Angabe '(BGBl. I S. 833)' die Wörter ', die durch Artikel 9 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird
in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

'Dieser Abschluss ist im Deutschen
und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'



Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,


2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses
nach § 1 Absatz 3,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum
der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. zur Teilprüfung 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen'

a) Benennung und Bewertung dieser Teilprüfung
in Punkten und als Note sowie

b) Benennung
und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche dieser Teilprüfung mit Punkten,

2. zur Teilprüfung 'Handlungsspezifische Qualifikationen'

a) Benennung dieser Teilprüfung,

b) Benennung und Bewertung der schriftlichen Prüfung dieser Teilprüfung als Note,

c) Benennung der fünf Handlungsbereiche sowie

d) Benennung und zusammengefasste Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Präsentation in Punkten und als Note,

3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5. die Gesamtnote in Worten,

6. Befreiungen nach § 6,

7. Bescheinigung der Befreiung
vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1.

(heute geltende Fassung)