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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 IndFachwirtPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndFachwirtPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 IndFachwirtPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... und zur „Geprüften Industriefachwirtin" nach den §§ 2 bis 10 durchführen. In den Fortbildungsprüfungen ist die auf einen beruflichen Aufstieg ...
§ 3 IndFachwirtPrV Gliederung und Durchführung der Prüfung (vom 17.12.2019)
... gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche: 1. Volks- und Betriebswirtschaft nach § 4 Absatz 1 , 2. Rechnungswesen nach § 4 Absatz 2, 3. Recht und Steuern nach § ... 1. Volks- und Betriebswirtschaft nach § 4 Absatz 1, 2. Rechnungswesen nach § 4 Absatz 2 , 3. Recht und Steuern nach § 4 Absatz 3, 4. Unternehmensführung ... 1, 2. Rechnungswesen nach § 4 Absatz 2, 3. Recht und Steuern nach § 4 Absatz 3 , 4. Unternehmensführung nach § 4 Absatz 4. (3) Die ... 3. Recht und Steuern nach § 4 Absatz 3, 4. Unternehmensführung nach § 4 Absatz 4 . (3) Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen" gliedert ... Qualifikationen" ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 durchzuführen. (5) Die Teilprüfung „Handlungsspezifische ...