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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 IndFachwirtPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndFachwirtPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 IndFachwirtPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... und zur „Geprüften Industriefachwirtin" nach den §§ 2 bis 10 durchführen. In den Fortbildungsprüfungen ist die auf einen beruflichen Aufstieg ...
§ 3 IndFachwirtPrV Gliederung und Durchführung der Prüfung (vom 17.12.2019)
... sich in folgende Handlungsbereiche: 1. Finanzwirtschaft im Industrieunternehmen nach § 5 Absatz 1 , 2. Produktionsprozesse nach § 5 Absatz 2, 3. Marketing und Vertrieb ... im Industrieunternehmen nach § 5 Absatz 1, 2. Produktionsprozesse nach § 5 Absatz 2 , 3. Marketing und Vertrieb nach § 5 Absatz 3, 4. Wissens- und ... 2. Produktionsprozesse nach § 5 Absatz 2, 3. Marketing und Vertrieb nach § 5 Absatz 3 , 4. Wissens- und Transfermanagement im Industrieunternehmen nach § 5 Absatz 4, ... nach § 5 Absatz 3, 4. Wissens- und Transfermanagement im Industrieunternehmen nach § 5 Absatz 4 , 5. Führung und Zusammenarbeit nach § 5 Absatz 5. (4) Die ... im Industrieunternehmen nach § 5 Absatz 4, 5. Führung und Zusammenarbeit nach § 5 Absatz 5 . (4) Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" ist ... durchzuführen. Sie ist schriftlich in Form von handlungsorientierten Aufgabenstellungen nach § 5 sowie mündlich in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches mit Präsentation ...
§ 7 IndFachwirtPrV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die schriftliche Prüfung nach § 5 Absatz 6 Satz 1 , 2. die mündliche Prüfung in Form eines a) situationsbezogenen ...