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§ 20 - Erstes Überleitungsgesetz (1. ÜblG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.04.1955 BGBl. I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 13 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2317
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 603-3 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

§ 20



(1) Auf Ersuchen des Bundesministers der Finanzen hat der Bundesrechnungshof eine Überprüfung vorzunehmen, ob in einem Lande das finanzielle Ergebnis der Überleitung

a)
den Grundsätzen der §§ 18 und 19 dieses Gesetzes entspricht,

b)
durch Maßnahmen beeinflußt worden ist, die bei billiger Berücksichtigung der Interessen des Bundes und des Landes mit dem Sinn der Überleitungsregelung nicht vereinbar sind.

Solche Prüfungen sind gemeinsam mit der obersten Rechnungsprüfungsbehörde des Landes vorzunehmen. Die hierbei getroffenen Entscheidungen sind für die Beteiligten verbindlich.

(2) Zur Entscheidung von grundsätzlichen Fragen, die bei diesen Prüfungen auftreten, kann bei Meinungsverschiedenheiten jede der beteiligten obersten Rechnungsprüfungsbehörden den Vereinigten Senat (§ 10 des Gesetzes über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes vom 27. November 1950 - Bundesgesetzbl. S. 765 -) anrufen.

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Zitierungen von § 20 Erstes Überleitungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 1. ÜblG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. ÜblG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21a 1. ÜblG
...  Erhebt der Bundesrechnungshof auf Grund seiner Prüfung Erinnerungen, gilt § 20 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2 entsprechend. (4) Der Pauschbetrag beträgt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zweites Überleitungsgesetz
G. v. 21.08.1951 BGBl. I S. 774; zuletzt geändert durch Artikel 193 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 12 2. ÜblG
... Bestimmungen der §§ 18, 20 und 22 des Ersten Überleitungsgesetzes sind entsprechend ...