§ 21 - Erstes Überleitungsgesetz (1. ÜblG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.04.1955 BGBl. I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 13 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2317
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 603-3 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

§ 21


§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ausgaben für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1, 2, 7 bis 10 aufgeführten Sachgebiete sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden Einnahmen (§ 1 Abs. 2) sind an den Bund abzuführen.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Aufwendungen.

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Zitierungen von § 21 Erstes Überleitungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 1. ÜblG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. ÜblG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 1. ÜblG
... Der Bund trägt nach Maßgabe der §§ 21 , 21a und 21b 1. die Aufwendungen für Besatzungskosten und ...
§ 4 1. ÜblG
... Ausgaben für die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Sachgebiete nach § 21 für Rechnung des Bundes leisten, gilt folgendes: 1. Auf die für ...


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