§ 15 - Erstes Überleitungsgesetz (1. ÜblG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.04.1955 BGBl. I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 13 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2317
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 603-3 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
II. Besonderer Teil
4. Rückführung
§ 15

II. Besonderer Teil

4. Rückführung

§ 15


§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Bund trägt die Kosten der Rückführung von Deutschen aus dem Ausland und aus den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Gebietsteilen und die Kosten der Durchführung der Verordnung über die Bereitstellung von Lagern und über die Verteilung der in das Bundesgebiet aufgenommenen Deutschen aus den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Gebietsteilen, aus Polen und der Tschechoslowakei auf die Länder des Bundesgebietes.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die Kosten der Rückführung im Sinne des Absatzes 1 näher zu bestimmen.



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