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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.02.2011 aufgehoben
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§ 6 - Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSASatzung k.a.Abk.)

Anlage V. v. 05.07.2010 BGBl. I S. 874 (Nr. 35); aufgehoben durch § 2 V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 271
Geltung ab 13.07.2010; FNA: 660-3-3 Bundesbürgschaften
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§ 6 Rechtsstellung der Mitglieder des Leitungsausschusses



(1) Die Mitglieder des Leitungsausschusses unterliegen dem Weisungsrecht des Bundesministeriums der Finanzen. Sie tragen jeweils Eigenverantwortung für ihren Geschäftsbereich. Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder, insbesondere ihre Bezüge und ihre Haftung, werden durch Verträge geregelt, die das Bundesministerium der Finanzen mit den Mitgliedern schließt.

(2) Für die Mitglieder des Leitungsausschusses gelten die gesetzlichen Verschwiegenheitsvorschriften.

(3) Die Mitglieder des Leitungsausschusses werden für die Dauer von höchstens drei Jahren ernannt. Eine wiederholte Ernennung ist jeweils für die Dauer von höchstens drei Jahren zulässig, allerdings frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit. Die Mitglieder des Leitungsausschusses können durch das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank jederzeit oder durch das Bundesministerium der Finanzen aus wichtigem Grund abberufen werden.

(4) Für die Mitglieder des Leitungsausschusses gilt der Verhaltenskodex für die Mitglieder des Vorstands der Deutschen Bundesbank entsprechend. Insbesondere dürfen diese weder auf eigene noch auf fremde Rechnung Geschäfte tätigen, die die Interessen der FMSA oder des Fonds berühren oder aus denen sich der Anschein einer Interessenkollision ergeben könnte. Die Richtlinien der Deutschen Bundesbank zur Insiderproblematik und über die Anforderungen an Mitarbeitergeschäfte sind entsprechend einzuhalten. Ferner bedarf die Übernahme jeder entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. Weitere nach Satz 1 erforderliche Genehmigungen erteilt der Leitungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Beschluss ohne Beteiligung des betroffenen Mitglieds.

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Zitierungen von § 6 Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FMSASatzung verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FMSASatzung selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 FMSASatzung Personal
... und Mitarbeiter der FMSA ist der Leitungsausschuss. Die Verschwiegenheitspflicht nach § 6 Absatz 2 gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA sowie von dieser oder dem ...