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Zweiter Abschnitt - Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSASatzung k.a.Abk.)

Anlage V. v. 05.07.2010 BGBl. I S. 874 (Nr. 35); aufgehoben durch § 2 V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 271
Geltung ab 13.07.2010; FNA: 660-3-3 Bundesbürgschaften
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Zweiter Abschnitt Abschnitt

§ 4 Organe



(1) Organ der FMSA ist der Leitungsausschuss.

(2) Der Leitungsausschuss erfüllt die ihm durch Gesetz, Verordnung und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Der Leitungsausschuss hat die Geschäfte der FMSA mit der Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung wahrzunehmen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann Wirtschaftsführungsbestimmungen und eine Geschäftsanweisung für den Leitungsausschuss erlassen.


§ 5 Zusammensetzung und Beschlüsse des Leitungsausschusses



(1) Der Leitungsausschuss besteht gemäß § 3a Absatz 3 Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes aus drei Mitgliedern, die vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank ernannt werden. Die Mitglieder des Leitungsausschusses leiten die FMSA gemeinschaftlich, unbeschadet ihrer Verantwortung für ihre jeweiligen Geschäftsbereiche.

(2) Die Vorsitzende beziehungsweise der Vorsitzende des Leitungsausschusses wird vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank bestimmt. Die Vorsitzende beziehungsweise der Vorsitzende des Leitungsausschusses kann eine Stellvertreterin beziehungsweise einen Stellvertreter benennen.

(3) Der Leitungsausschuss entscheidet durch Beschluss. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und zwei Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sind; Absatz 4 Satz 4 bis 7 bleiben unberührt. Mitglieder, die durch Telefon- oder Videokonferenz zugeschaltet sind, gelten als anwesend.

(4) Der Leitungsausschuss tritt nach Bedarf zusammen. Sitzungen sind von der Vorsitzenden beziehungsweise dem Vorsitzenden in Textform unter Benennung der Beratungs- und Beschlussgegenstände einzuberufen. Jedes Mitglied des Leitungsausschusses kann die Einberufung einer Sitzung unter Benennung der Beratungs- und Beschlussgegenstände verlangen. Beschlüsse des Leitungsausschusses über Stabilisierungsmaßnahmen können nur in Sitzungen gefasst werden, in denen die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsausschusses anwesend ist oder nach Absatz 3 Satz 3 als anwesend gilt. Im Übrigen kann die Vorsitzende beziehungsweise der Vorsitzende einen Beschluss des Leitungsausschusses auch außerhalb von Sitzungen im Wege der schriftlichen oder mündlichen Umfrage, auch durch Telefax oder mittels elektronischer Medien, herbeiführen (Umlaufverfahren). Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist nicht zulässig, wenn ein Mitglied des Leitungsausschusses die Behandlung in einer Sitzung wünscht. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind gültig, wenn mindestens zwei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen und alle Mitglieder über die Beschlussfassung informiert sind.

(5) Der Leitungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied des Leitungsausschusses hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden beziehungsweise des Vorsitzenden den Ausschlag. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Ein Mitglied, das nicht an der Beschlussfassung teilgenommen hat, ist unverzüglich über das Abstimmungsergebnis zu informieren.

(6) Ein Mitglied des Leitungsausschusses darf an der Beratung und Beschlussfassung des Leitungsausschusses nicht mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten oder Lebenspartner, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren oder mittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Im Zweifel entscheidet der Leitungsausschuss hierüber unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds. Der Leitungsausschuss hat die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden des Lenkungsausschusses unverzüglich über bestehende Interessenkonflikte zu informieren. War ein Mitglied des Leitungsausschusses Mitglied eines Organs eines Unternehmens, über dessen Antrag zu entscheiden ist, so ist das Mitglied von der Beschlussfassung über diesen Antrag ausgeschlossen.

(7) Über die Beschlüsse des Leitungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Vorsitzenden beziehungsweise dem Vorsitzenden des Leitungsausschusses zu unterzeichnen.

(8) Vorlagen an den nach § 4 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes gebildeten Lenkungsausschuss oder das Bundesministerium der Finanzen bedürfen ebenfalls der Beschlussfassung durch den Leitungsausschuss.

(9) Der Leitungsausschuss gibt sich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Geschäftsordnung.


§ 6 Rechtsstellung der Mitglieder des Leitungsausschusses



(1) Die Mitglieder des Leitungsausschusses unterliegen dem Weisungsrecht des Bundesministeriums der Finanzen. Sie tragen jeweils Eigenverantwortung für ihren Geschäftsbereich. Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder, insbesondere ihre Bezüge und ihre Haftung, werden durch Verträge geregelt, die das Bundesministerium der Finanzen mit den Mitgliedern schließt.

(2) Für die Mitglieder des Leitungsausschusses gelten die gesetzlichen Verschwiegenheitsvorschriften.

(3) Die Mitglieder des Leitungsausschusses werden für die Dauer von höchstens drei Jahren ernannt. Eine wiederholte Ernennung ist jeweils für die Dauer von höchstens drei Jahren zulässig, allerdings frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit. Die Mitglieder des Leitungsausschusses können durch das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank jederzeit oder durch das Bundesministerium der Finanzen aus wichtigem Grund abberufen werden.

(4) Für die Mitglieder des Leitungsausschusses gilt der Verhaltenskodex für die Mitglieder des Vorstands der Deutschen Bundesbank entsprechend. Insbesondere dürfen diese weder auf eigene noch auf fremde Rechnung Geschäfte tätigen, die die Interessen der FMSA oder des Fonds berühren oder aus denen sich der Anschein einer Interessenkollision ergeben könnte. Die Richtlinien der Deutschen Bundesbank zur Insiderproblematik und über die Anforderungen an Mitarbeitergeschäfte sind entsprechend einzuhalten. Ferner bedarf die Übernahme jeder entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. Weitere nach Satz 1 erforderliche Genehmigungen erteilt der Leitungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Beschluss ohne Beteiligung des betroffenen Mitglieds.


§ 7 Aufgaben und Zuständigkeiten des Leitungsausschusses



(1) Der Leitungsausschuss leitet die FMSA, führt ihre Geschäfte und verwaltet ihr Vermögen nach den geltenden Gesetzen, insbesondere nach den Maßgaben des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung und dieser Satzung.

(2) Der Leitungsausschuss ist insbesondere verantwortlich für

a)
die der FMSA übertragenen Entscheidungen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz und der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung einschließlich der Ausführung von Entscheidungen des Lenkungsausschusses und des Bundesministeriums der Finanzen,

b)
die Verwaltung des Fonds,

c)
die Wahrnehmung der Aufgaben der FMSA im Hinblick auf Abwicklungsanstalten nach § 8a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,

d)
das Rechnungswesen des Fonds und der FMSA,

e)
das Risikocontrolling der FMSA und des Fonds sowie das Beteiligungsmanagement des Fonds,

f)
die Begleitung von Restrukturierungsmaßnahmen der antragstellenden Unternehmen,

g)
die Bewertung von Risikopositionen im Sinne des § 8 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und die Art des Erwerbs dieser Positionen,

h)
die Vorlage von Anträgen und Vorschlägen der FMSA an den Lenkungsausschuss und das Bundesministerium der Finanzen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung,

i)
die Vorbereitung von Unterrichtungen des Gremiums zum Finanzmarktstabilisierungsfonds durch das Bundesministerium der Finanzen nach § 10a Absatz 2 Satz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 3 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,

j)
die Erstellung von Regelungen zur Erstattung von Kosten und Auslagen nach § 10,

k)
die Erstellung des Wirtschaftsplans und des Stellenplans der FMSA, die Erstellung der Haushaltsrechnung für die FMSA, die Erstellung des Entwurfs der Haushaltsrechnung und des Entwurfs der Vermögensrechnung für den Fonds,

l)
die Aufstellung der Jahresabschlüsse und der Lageberichte der FMSA und des Fonds nach § 11 Absatz 3 bis 5 dieser Satzung,

m)
die Einbeziehung geeigneter Dritter nach § 3a Absatz 5 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,

n)
den Abschluss von Arbeitsverträgen nach § 9 Absatz 1.

(3) Für die ordnungsgemäße Ausführung der dem Leitungsausschuss obliegenden Aufgaben und der Beschlüsse des Lenkungsausschusses sind die Mitglieder des Leitungsausschusses gemeinschaftlich verantwortlich.