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Änderung Eingangsformel BeamtVZustAnO vom 01.01.2011

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Eingangsformel BeamtVZustAnO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
Eingangsformel BeamtVZustAnO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch I. A. v. 14.01.2011 BGBl. I S. 51
 

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel


Nach § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit

- dem Chef des Bundespräsidialamtes,

- dem Direktor beim Deutschen Bundestag,

- dem Direktor des Bundesrates,

- dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts,

- dem Chef des Bundeskanzleramtes,

- dem Präsidenten des Bundesrechnungshofs,

- dem Auswärtigen Amt,

- dem Bundesministerium des Innern,

- dem Bundesministerium der Justiz,

- dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,

- dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

- dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,

- dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,

- dem Bundesministerium für Gesundheit,

- dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,

- dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,

- dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,

- dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,

- dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung,

- dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien,

- dem Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom,

- dem Kuratorium der Museumsstiftung Post und Telekommunikation,

- dem Präsidenten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,

- dem Vorstand der Unfallkasse des Bundes,

- dem Sprecher des Vorstandes der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,

zur Durchführung

A. der Festsetzung der Versorgungsbezüge,

B. des Versorgungsausgleichs und des Bundesversorgungsteilungsgesetzes,

(Text alte Fassung)

C. der anteiligen Erstattung und Geltendmachung von Versorgungslasten bei Wechsel des Dienstherrn,

(Text neue Fassung)

C. Versorgungslastenteilung,

D. der Versorgungsangelegenheiten nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (nachfolgend G 131 genannt),

E. weiterer Aufgaben, die im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Abschnitten A bis D stehen,

F. der Entscheidung über Widersprüche und der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den Abschnitten A bis E genannten Bereichen

Folgendes an: