§ 2 - Stipendienprogramm-Gesetz (StipG)

§ 2 Bewerbung, Auswahl und regelmäßige Eignungs- und Leistungsprüfung


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Stipendien werden nach Durchführung eines Auswahlverfahrens durch die Hochschulen auf Antrag des Bewerbers vergeben, wenn die Hochschule ein entsprechendes Auswahlverfahren ausgeschrieben hat. Bewerben kann sich, wer

1.
die für das Studium erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt und

2.
vor der Aufnahme des Studiums an der jeweiligen Hochschule steht oder bereits dort immatrikuliert ist.

(2) Die Durchführung des Auswahlverfahrens liegt in der Verantwortung der Hochschulen. Die Verfahren sind so zu gestalten, dass

1.
die Einhaltung der Auswahlkriterien für die Bewerber und Bewerberinnen nachvollziehbar ist,

2.
sie unabhängig von den in § 1 Absatz 3 Satz 2 genannten Einrichtungen durchgeführt werden und

3.
eine Einflussnahme der privaten Mittelgeber auf die Auswahl der zu fördernden Studierenden ausgeschlossen ist. Die Hochschulen können Vertreter der privaten Mittelgeber mit beratender Funktion in Auswahlgremien berufen.

(3) Die Hochschulen prüfen regelmäßig, ob Begabung und Leistung des Stipendiaten oder der Stipendiatin eine Fortgewähr des Stipendiums rechtfertigen.

(4) Nach Landesrecht staatlich anerkannte Hochschulen werden mit den Aufgaben der Auswahl und Stipendienvergabe nach diesem Gesetz beliehen. Die Beliehene untersteht der Aufsicht der zuständigen obersten Landesbehörde. Die Beleihung endet mit dem Verlust der staatlichen Anerkennung.

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Zitierungen von § 2 StipG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 StipG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StipG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 StipG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2011)
... und zu den Maßnahmen der Eignungs- und Leistungsüberprüfung nach § 2 , 2. Einzelheiten zu den Auswahlkriterien nach § 3, 3. Einzelheiten zur ...


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