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Änderung § 11 StipG vom 01.01.2011

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§ 11 StipG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 11 StipG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2204
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Aufbringung der Mittel


(1) Die Stipendien werden aus von den Hochschulen eingeworbenen privaten Mitteln und aus öffentlichen Mitteln finanziert.

(Text alte Fassung)

(2) Haben die Hochschulen von den privaten Mittelgebern pro Stipendium einen Betrag von mindestens 150 Euro monatlich eingeworben, wird dieser von Bund und Land pro Stipendium jeweils um einen Betrag von 75 Euro aufgestockt. Die für die Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen öffentlichen Mittel für die Stipendien tragen Bund und Länder jeweils zur Hälfte.

(3) Die privaten Mittelgeber können für die von ihnen anteilig finanzierten Stipendien eine Zweckbindung für bestimmte Fachrichtungen oder Studiengänge festlegen. Die aufstockenden öffentlichen Mittel folgen dieser privaten Zweckbindung. Bis zu zwei Drittel der von den Hochschulen pro Kalenderjahr neu bewilligten Stipendien können solche sein, die die privaten Mittelgeber mit einer Zweckbindung versehen haben.

(4) Ein Stipendium nach diesem Gesetz können höchstens 8 Prozent der Studierenden einer Hochschule erhalten. Die Erreichung dieser Höchstgrenze erfolgt schrittweise.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Haben die Hochschulen von den privaten Mittelgebern pro Stipendium einen Betrag von mindestens 150 Euro monatlich eingeworben, wird dieser vom Bund pro Stipendium um einen Betrag von 150 Euro aufgestockt. 2 Der Bund trägt sonstige Zweckausgaben der Hochschulen pauschal in Höhe von 7 Prozent der privaten Mittel, die zur Erreichung der jeweiligen Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4 Satz 2 je Hochschule höchstens eingeworben werden können.

(3) 1 Die privaten Mittelgeber können für die von ihnen anteilig finanzierten Stipendien eine Zweckbindung für bestimmte Fachrichtungen oder Studiengänge festlegen. 2 Die aufstockenden öffentlichen Mittel folgen dieser privaten Zweckbindung. 3 Bis zu zwei Drittel der von den Hochschulen pro Kalenderjahr neu bewilligten Stipendien können solche sein, die die privaten Mittelgeber mit einer Zweckbindung versehen haben.

(4) 1 Ein Stipendium nach diesem Gesetz können höchstens 8 Prozent der Studierenden einer Hochschule erhalten. 2 Die Erreichung dieser Höchstgrenze erfolgt schrittweise.

 

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