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Änderung § 14 StipG vom 01.01.2011

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§ 14 StipG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 14 StipG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2204
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats Vorschriften zu erlassen über

(Text neue Fassung)

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats Vorschriften zu erlassen über

1. Einzelheiten zu den Bewerbungs- und Auswahlverfahren und zu den Maßnahmen der Eignungs- und Leistungsüberprüfung nach § 2,

2. Einzelheiten zu den Auswahlkriterien nach § 3,

3. Einzelheiten zur Durchführung des Datenabgleichs nach § 4 Absatz 2,

4. die Zahlweise,

5. Einzelheiten zum Bewilligungszeitraum, zur Förderungsdauer und zur Förderungshöchstdauer nach § 6,

6. Einzelheiten zu den Mitwirkungspflichten nach § 10,

vorherige Änderung nächste Änderung

7. Einzelheiten zur Aufbringung der Mittel und zur schrittweisen Erreichung der Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4,



7. Einzelheiten zur Aufbringung der Mittel,

8. Einzelheiten zu den Aufgaben und zur Zusammensetzung eines Beirats nach § 12,

9. die Bereitstellung von zentraler Information und Beratung,

10. Einzelheiten zu den Erhebungsmerkmalen und zum Meldeverfahren für die Statistik nach § 13.

vorherige Änderung

 


(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Erreichung der Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4 in einer Rechtsverordnung festzulegen.