Die
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall vom
12. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2923), die zuletzt durch Artikel
25 der Verordnung vom
25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 2 wird das Wort „dreijährige" durch das Wort „zweijährige" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 wird das Wort „sechsjährige" durch das Wort „vierjährige" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- zu den unter Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen ein weiteres Jahr Berufspraxis."
- 2.
- In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Artikel 25 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)" durch die Wörter „Artikel 15 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)" ersetzt.
V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 274