Die
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit vom
26. März 2003 (BGBl. I S. 433), die zuletzt durch Artikel
12 der Verordnung vom
25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf, der einem sicherheitsrelevanten Beruf zugeordnet werden kann, oder
- 2.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen sicherheitsrelevanten anerkannten Ausbildungsberuf und eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
- 3.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- 4.
- eine mindestens vierjährige Berufspraxis oder
- 5.
- eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zur Geprüften Werkschutzfachkraft."
- b)
- Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- zu den in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Voraussetzungen ein weiteres Jahr Berufspraxis."
- 2.
- In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Artikel 12 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)" durch die Wörter „Artikel 19 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)" ersetzt.
V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 274