Das
Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel
15 Absatz 73 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „172,56" durch die Angabe „115,20" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei vorzeitiger Entlassung aus dem Grundwehrdienst wird eine anteilige Zuwendung in Höhe von 0,64 Euro für jeden Tag des geleisteten Grundwehrdienstes gezahlt."
- 2.
- In § 8c Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „zehnten" durch das Wort „siebten" ersetzt.
- 3.
- In § 8e Absatz 1 wird das Wort „sechsten" durch das Wort „vierten" ersetzt.
- 4.
- § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „690,24" durch die Angabe „460,80" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei vorzeitiger Entlassung aus dem Grundwehrdienst wird ein anteiliges Entlassungsgeld in Höhe von 2,56 Euro für jeden Tag des geleisteten Grundwehrdienstes gezahlt."
- c)
- In Satz 3 wird das Wort „neun" durch das Wort „sechs" ersetzt.
- 5.
- § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010
Soldaten, die zum Grundwehrdienst nach § 5 Absatz 1a des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 30. November 2010 geltenden Fassung einberufen worden sind, nicht nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes entlassen werden und deren Dienstzeit nicht nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes neu festgesetzt worden ist, erhalten die besondere Zuwendung und das Entlassungsgeld nach den §§ 7 und 9 dieses Gesetzes in der am 30. November 2010 geltenden Fassung."
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678