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Artikel 11 - Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)

Artikel 11 Bekanntmachungserlaubnis



(1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes sowie des Wehrsoldgesetzes in der vom 1. Dezember 2010 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Zivildienstgesetzes in der vom 1. Dezember 2010 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.