Der Indikator für die durchschnittliche PM
2,5-Exposition wird vom Umweltbundesamt berechnet. Die Länder ermitteln die dafür notwendigen PM
2,5-Werte nach Maßgabe von Anlage
12 Abschnitt A. Die Mindestzahl der Probenahmestellen darf nicht unter der gemäß Anlage
5 Abschnitt B vorgesehenen Anzahl liegen.