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§ 34 - Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1065 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 112 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 06.08.2010; FNA: 2129-8-39 Umweltschutz
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§ 34 Programm der Bundesregierung zur Verminderung der Ozonwerte und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen



(1) Die Bundesregierung erstellt, nach Anhörung der Länder und der beteiligten Kreise gemäß § 51 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, ein Programm, das dauerhafte Maßnahmen zur Verminderung der Ozonwerte nach § 9 und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen für die in § 33 Absatz 1 genannten Stoffe enthält.

(2) Dieses Programm wird jährlich überprüft und, soweit erforderlich, fortgeschrieben.

(3) Die im Programm enthaltenen Maßnahmen zielen darauf ab,

1.
die Emissionen der in § 33 Absatz 1 genannten Stoffe so weit zu vermindern, dass die dort festgelegten Emissionshöchstmengen ab dem genannten Termin eingehalten werden;

2.
die in § 9 Absatz 1 und 2 festgelegten Zielwerte einzuhalten;

3.
die in § 9 Absatz 3 und 4 festgelegten langfristigen Ziele zu erreichen;

4.
in den Gebieten der Bundesrepublik Deutschland, in denen die Ozonwerte unter den langfristigen Zielen liegen, die bestmögliche Luftqualität im Einklang mit einer dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung sowie ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu erhalten, soweit insbesondere der grenzüberschreitende Charakter der Ozonbelastung und die meteorologischen Gegebenheiten dies zulassen.

(4) Das Programm enthält Informationen über eingeführte und geplante Maßnahmen zur Schadstoffreduzierung sowie quantifizierte Schätzungen über deren Auswirkungen auf die Schadstoffemissionen ab dem Jahr 2010. Werden erhebliche Veränderungen der geographischen Verteilung der nationalen Emissionen erwartet, sind diese anzugeben. Soweit das Programm auf die Verminderung der Ozonwerte beziehungsweise deren Vorläuferstoffe abzielt, sind die in Anlage 13 genannten Angaben zu machen.

(5) Die Maßnahmen des Programms müssen unter Berücksichtigung von Aufwand und Nutzen verhältnismäßig sein.

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Zitierungen von § 34 39. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 39. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 39. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 39. BImSchV Begriffsbestimmungen
... bei Sonnenlicht photochemische Oxidantien erzeugen können; die §§ 33 und 34 umfassen, soweit sie sich auf die Einhaltung der nationalen Emissionshöchstmengen von NMVOC ... eines Landes; 10. „geplante Maßnahmen" des Programms nach § 34 sind eine Zusammenstellung der von der Bundesregierung beabsichtigten Rechts- oder ...
§ 27 39. BImSchV Luftreinhaltepläne (vom 31.12.2016)
... zur Verminderung der Ozonwerte und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen nach § 34 sicher, um die entsprechenden Umweltziele zu ...
§ 30 39. BImSchV Unterrichtung der Öffentlichkeit (vom 27.06.2020)
... für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit veröffentlicht die nach den §§ 34 und 35 erstellten Programme. (8) Die zuständigen Behörden unterrichten die ...
§ 33 39. BImSchV Emissionshöchstmengen, Emissionsinventare und -prognosen (vom 31.07.2018)
... 995 4. NH3 550. (2) Die Emissionen sind mit Maßnahmen des in § 34 beschriebenen Programms spätestens ab dem Jahr 2011 auf die in Absatz 1 genannten ...
Anlage 13 39. BImSchV (zu den §§ 27 und 34) Erforderlicher Inhalt von Luftreinhalteplänen (vom 31.12.2016)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV
V. v. 10.10.2016 BGBl. I S. 2244
Artikel 1 1. BImSchV39ÄndV
... zur Verminderung der Ozonwerte und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen nach § 34 sicher, um die entsprechenden Umweltziele zu erreichen." 3. § 30 Absatz 2 ...