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Anlage 14 - Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1065 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 112 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 06.08.2010; FNA: 2129-8-39 Umweltschutz
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Anlage 14 (zu § 30) Unterrichtung der Öffentlichkeit


Anlage 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Die aktuellen Informationen über die Werte der in dieser Verordnung geregelten Schadstoffe in der Luft werden der Öffentlichkeit routinemäßig zugänglich gemacht.

2.
Die Werte sind als Durchschnittswerte entsprechend dem jeweiligen Mittelungszeitraum vorzulegen. Die Informationen müssen zumindest die Werte enthalten, die oberhalb der Luftqualitätsziele (Immissionsgrenzwerte, Zielwerte, Alarmschwellen, Informationsschwellen und langfristige Ziele für die regulierten Schadstoffe) liegen. Hinzuzufügen sind ferner eine kurze Beurteilung anhand der Luftqualitätsziele sowie einschlägige Angaben über gesundheitliche Auswirkungen bzw. gegebenenfalls Auswirkungen auf die Vegetation.

3.
Die Informationen über die Werte von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikeln (mindestens PM10), Ozon und Kohlenmonoxid in der Luft sind, falls eine stündliche Aktualisierung nicht möglich ist, mindestens täglich zu aktualisieren. Die Informationen über die Werte von Blei und Benzol in der Luft sind in Form eines Durchschnittswerts für die letzten zwölf Monate vorzulegen und, falls eine monatliche Aktualisierung nicht möglich ist, alle drei Monate zu aktualisieren.

4.
Die Bevölkerung wird rechtzeitig über festgestellte oder vorhergesagte Überschreitungen der Alarmschwellen und Informationsschwellen unterrichtet. Die Angaben müssen mindestens Folgendes umfassen:

a)
Informationen über eine oder mehrere festgestellte Überschreitungen:

-
Ort oder Gebiet der Überschreitung

-
Art der überschrittenen Schwelle (Informationsschwelle oder Alarmschwelle)

-
Beginn und Dauer der Überschreitung

-
höchster Einstundenwert und höchster Achtstundenmittelwert für Ozon

b)
Vorhersage für den kommenden Nachmittag/Tag (die kommenden Nachmittage/Tage):

-
geographisches Gebiet erwarteter Überschreitungen der Informationsschwelle oder Alarmschwelle

-
erwartete Änderungen bei der Luftverschmutzung (Verbesserung, Stabilisierung oder Verschlechterung) sowie die Gründe für diese Änderungen

c)
Informationen über die betroffene Bevölkerungsgruppe, mögliche gesundheitliche Auswirkungen und empfohlenes Verhalten:

-
Informationen über empfindliche Bevölkerungsgruppen

-
Beschreibung möglicher Symptome

-
der betroffenen Bevölkerung empfohlene Vorsichtsmaßnahmen

-
weitere Informationsquellen

d)
Informationen über vorbeugende Maßnahmen zur Verminderung der Luftverschmutzung oder der Exposition (Angabe der wichtigsten Verursachersektoren); Empfehlungen für Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen.

Im Zusammenhang mit vorhergesagten Überschreitungen ergreifen die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen, um die Bereitstellung dieser Angaben sicherzustellen, soweit dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

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Zitierungen von Anlage 14 39. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 14 39. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 39. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 39. BImSchV Unterrichtung der Öffentlichkeit (vom 27.06.2020)
... Wirtschaftsverbände über 1. die Luftqualität gemäß Anlage 14 , 2. Fristverlängerungen und Ausnahmen nach § 21 Absatz 2 bis 4 und  ... Öffentlichkeit über Rundfunk, Fernsehen, Zeitungen oder Internet gemäß der in Anlage 14 festgelegten Maßnahmen. (4) Wenn die zuständige Behörde in der ...