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Artikel 10 - Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (3. SGBIVuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 BVV § 7, § 8, § 10, § 14

Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.

2.
§ 8 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
die Erklärung des kurzfristig geringfügigen Beschäftigten über weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr oder die Erklärung des geringfügig entlohnten Beschäftigten über weitere Beschäftigungen sowie in beiden Fällen die Bestätigung, dass die Aufnahme weiterer Beschäftigungen dem Arbeitgeber anzuzeigen sind,".

3.
§ 10 Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.

4.
Nach § 14 Absatz 1 Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:

„11a.
die Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c der Abgabenordnung) des Arbeitgebers, sofern diese noch nicht zugeteilt wurde, die Steuernummer des Arbeitgebers, und das zuständige Finanzamt,".



 

Zitierungen von Artikel 10 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 3. SGBIVuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. SGBIVuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 3. SGBIVuaÄndG Inkrafttreten
... 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a und Artikel 10 treten am 1. Januar 2011 in Kraft. Artikel 4 Nummer 4 tritt rückwirkend zum 1. Juli 2010 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2309
Artikel 12 GKV-FinG Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
... 3 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, wird folgende Nummer ...