§ 5 - Bundesbanklaufbahnverordnung (BBankLV)

V. v. 06.08.2010 BGBl. I S. 1142 (Nr. 42)
Geltung ab 14.08.2010; FNA: 7620-1-3 Notenbanken

§ 5 Befähigung für den höheren Bankdienst



Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Bankdienstes hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat.



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