§ 4 - Bundesbanklaufbahnverordnung (BBankLV)

V. v. 06.08.2010 BGBl. I S. 1142 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 198
Geltung ab 14.08.2010; FNA: 2030-8-3 Beamte
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§ 4 Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst wird in einem Studiengang an der Hochschule der Deutschen Bundesbank durchgeführt. 2§ 13 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt im Übrigen unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bundesbanklaufbahnverordnung V. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 198 m.W.v. 30. August 2025

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Frühere Fassungen von § 4 BBankLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.08.2025Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bundesbanklaufbahnverordnung
vom 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 198

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 BBankLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BBankLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBankLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Bundesbanklaufbahnverordnung
V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 198
Artikel 1 BBankLVÄndV Änderung der Bundesbanklaufbahnverordnung
... 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung folgende Laufbahnen eingerichtet:" 2. In § 4 Satz 1 wird die Angabe „Fachhochschule" durch die Angabe „Hochschule" ersetzt. ... „Fachhochschule" durch die Angabe „Hochschule" ersetzt. 3. Nach § 4 wird der folgende § 4a eingefügt: „§ 4a Besondere Fachverwendung ...


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