(1) Den in §
2 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Sparanlagen werden Geldeinlagen, für die eine Kündigungs- oder Anlagefrist vereinbart war, gleichgestellt, wenn für sie Einlagebücher oder entsprechende Urkunden ausgegeben waren, in die Eintragungen über Einzahlungen und Auszahlungen nur durch das Geldinstitut vorgenommen werden durften.
(2) Durch Rechtsverordnung können andere Geldanlagen, sofern sie der Kapitalanlage oder der Versorgung dienten, den Sparanlagen im Sinne des §
2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 gleichgestellt und dabei besondere Vorschriften über die Voraussetzungen und die Berechnung des Entschädigungsanspruchs erlassen werden.