(1) Entschädigungsberechtigt nach diesem Gesetz ist eine natürliche Person oder eine Mehrheit solcher Personen, die im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark Gläubiger der Altsparanlage war. Eine Übertragung der Altsparanlage oder das Erlöschen des Anspruchs aus der Altsparanlage in dem Zeitraum zwischen der Einführung der Deutschen Mark und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läßt die Entschädigungsberechtigung nach Satz 1 unberührt. Ist der Gläubiger der Altsparanlage in diesem Zeitraum verstorben, bestimmt sich die Person des Entschädigungsberechtigten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über den Erwerb von Todes wegen. War Gläubiger der Altsparanlage eine in der Zeit zwischen der Einführung der Deutschen Mark und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöste Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Absatzes 7, bestimmt sich die Person des Entschädigungsberechtigten nach der Satzung, der Verfassung oder dem Beschluß der berufenen Organe dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse.
(2) Als entschädigungsberechtigt gilt bei Lebensversicherungsverträgen, aus denen eine Versicherungsleistung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht erbracht worden ist, derjenige, welcher vor diesem Zeitpunkt die letzte Prämienzahlung entrichtet hat, bei Lebensversicherungsverträgen, aus denen eine Versicherungsleistung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erbracht worden ist, der Empfänger der Leistung. Konnte ein Anspruch aus einem Versicherungsvertrag erst auf Grund des
Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 474) geltend gemacht werden, ist entschädigungsberechtigt der Anspruchsberechtigte nach dem vorbezeichneten Gesetz.
(3) Ist der Entschädigungsberechtigte Kriegsgefangener oder wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit oder deutschen Staatsangehörigkeit im Ausland oder in den deutschen unter polnischer oder sowjetischer Verwaltung stehenden Gebieten interniert oder dort in einem Zwangsarbeitsverhältnis festgehalten oder ist er verschollen, sind folgende Angehörige berechtigt, den Entschädigungsanspruch für ihn geltend zu machen:
- 1.
- der Ehegatte,
- 2.
- wenn ein Ehegatte nicht vorhanden ist, jeder Abkömmling,
- 3.
- wenn weder ein Ehegatte noch Abkömmlinge vorhanden sind, jeder Elternteil.
(4) Die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche von Personen, die nach den Absätzen 1 und 2 entschädigungsberechtigt sind oder nach Absatz 3 den Entschädigungsanspruch geltend zu machen berechtigt sind, aber ihren ständigen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, bleibt einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten.
(5) Eine Entschädigungsberechtigung besteht nicht, wenn die Altsparanlage im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark für ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen eingetragen oder verbucht war oder, soweit es sich um ein Inhaberpapier handelt, für eigene Rechnung von einem solchen Unternehmen verwahrt worden ist.
(6) Natürlichen Personen werden Versorgungskassen gleichgestellt. Versorgungskassen sind rechtsfähige oder steuerrechtlich diesen gleichgestellte Kassen (Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen für Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit), die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren, sofern sie die Voraussetzungen des § 5 Nr. 1 bis 3 der Vermögensteuer-Durchführungsverordnung vom 4. Juli 1952 (BGBl. I S. 382) erfüllen.
(7) Durch Rechtsverordnung können Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach Satzung oder sonstiger Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, natürlichen Personen insoweit gleichgestellt werden, als sie im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark Gläubiger aus Altsparanlagen waren, die für den Zweck der Versorgung oder Unterstützung natürlicher Personen gebunden waren. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, in welchen Fällen der Anspruch auf Entschädigung zugunsten einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse anerkannt wird, die nach ihrer Verfassung, Zusammensetzung, Zweckbestimmung oder organisatorischen Stellung und nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit als Zwecknachfolger einer im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark nicht mehr bestehenden juristischen Person oder Personenvereinigung im Sinne des Satzes 1 anzusehen ist, wenn eine solche Anerkennung der Billigkeit entspricht.
G. v. 19.07.1957 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323