(1) Beruht der Entschädigungsanspruch auf einer Sparanlage nach §
2b Abs. 1 Nr. 1, gilt §
9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie Abs. 3 sinngemäß mit der Maßgabe, daß an Stelle der Anerkennung des Rechts im Wertpapierbereinigungsverfahren die Feststellung des Rechts auf Ablösung im Sinne des § 35 Abs. 1 des
Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes tritt. War eine solche Sparanlage im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark als Einzelschuldbuchforderung eingetragen, wird vermutet, daß sie dem Berechtigten schon am 1. Januar 1940 zugestanden hat. Ist die Einzelschuldbuchforderung zwischen dem Beginn des 1. Januar 1940 und dem 8. Mai 1945 in das Schuldbuch eingetragen worden, wird vermutet, daß sie mit dem Gegenwert einer fällig gewordenen Sparanlage im Sinne des §
2b Abs. 1 Nr. 1 begründet worden ist, die dem Berechtigten bereits am 1. Januar 1940 zugestanden hat.
(2) Auf Sparanlagen im Sinne des §
2b Abs. 1 Nr. 2 findet §
9 entsprechende Anwendung.