Im Falle des §
15 Abs. 1 Satz 2 kann gegen den Bescheid der Bundeswertpapierverwaltung binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch mit dem Ziel einer nochmaligen Prüfung eingelegt werden. Im übrigen gelten §§
338 bis 342 des
Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.