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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 27 - Altsparergesetz (ASpG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 01.04.1959 BGBl. I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 621-4 Lastenausgleich
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§ 27 Sondervorschriften für Berlin (West) und für den Nachweis von Spareinlagen zum 1. Januar 1940



(1) Soweit die in Berlin (West) geltenden Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens von den im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen abweichen, können für Berlin (West) die Vorschriften des § 7 Abs. 2, des Dritten Abschnittes und des § 23 Abs. 2 durch Rechtsverordnung entsprechend geändert oder ergänzt werden. Der Antrag auf Entschädigung (§ 14 Abs. 2) kann bei Entschädigungsansprüchen, deren Bearbeitung der in Berlin (West) belegenen Niederlassung eines Geldinstituts obliegt, vom 1. April 1956 ab gestellt werden.

(2) Durch Rechtsverordnung kann die Anerkennung von Spareinlagen bei nach der 35. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz aus den Vertreibungsgebieten verlagerten Geldinstituten sowie von Spareinlagen oder Bausparguthaben bei den Instituten im Geltungsbereich dieses Gesetzes, deren Unterlagen in erheblichem Umfang durch Kriegseinwirkung verlorgengegangen sind, als Altsparanlage auch dann zugelassen werden, wenn der Nachweis, daß die Spareinlage oder das Bausparguthaben schon bei Beginn des 1. Januar 1940 bestanden hat, dem Grunde nach nicht geführt werden kann; dies gilt auch, wenn eine Spareinlage oder ein Bausparguthaben am 1. Januar 1940 bei einem solchen Institut oder einem Institut mit Sitz in einem Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bestanden hat und später in eine andere Sparanlage umgewandelt worden ist.

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