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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

Vierter Abschnitt - Altsparergesetz (ASpG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 01.04.1959 BGBl. I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 621-4 Lastenausgleich
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Vierter Abschnitt Sonstige Vorschriften

§ 22 Gebühren und Kosten



(1) Das Verfahren bei den Instituten ist gebührenfrei; Kosten des Verfahrens dürfen dem Entschädigungsberechtigten, soweit nicht in § 23 etwas anderes bestimmt ist, nicht auferlegt werden. Die Kosten einer Vertretung trägt der Entschädigungsberechtigte.

(2) Für die Gebühren und Kosten des Verfahrens vor den Ausgleichsbehörden gilt § 334 des Lastenausgleichsgesetzes.


§ 23 Verwaltungskosten



(1) Für die Kosten der Durchführung dieses Gesetzes gilt § 351 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.

(2) Die Institute erhalten vom Bund einen Unkostenbeitrag für jeden von ihnen erteilten Bescheid. Der Unkostenbeitrag beträgt

1.
bei Spareinlagen und Postspareinlagen für jeden Bescheid oder Teilbescheid nach § 15 Abs. 1 0,75 Deutsche Mark

für jeden Bescheid oder Teilbescheid nach § 15 Abs. 2 1,25 Deutsche Mark

2.
bei Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen und Bausparguthaben für jeden Bescheid oder Teilbescheid nach § 15 Abs. 1 1,25 Deutsche Mark

für jeden Bescheid oder Teilbescheid nach § 15 Abs. 2 1,75 Deutsche Mark

3.
bei Wertpapierenfür jeden Bescheid oder Teilbescheid nach § 15 Abs. 1 oder 2 1,00 Deutsche Mark;

bezieht sich ein Bescheid auf mehrere Wertpapierarten, fällt der Unkostenbeitrag für jede Wertpapierart an, der Beitrag beträgt jedoch höchstens 10 Deutsche Mark für einen Bescheid

4.
bei privatrechtlichen, durch Grundpfandrechte gesicherten Ansprüchen für jeden Bescheid nach § 15 Abs. 1 oder 2 3,00 Deutsche Mark.

Der Unkostenbeitrag ist je zur Hälfte in den Rechnungsjahren 1954 und 1955 zu leisten.

(3) Die Institute erhalten einen Unkostenbeitrag nach Absatz 2 nicht für Bescheide, die eine Altsparanlage von weniger als 50 Reichsmark betreffen.

(4) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Institute erhalten vom Bund einen angemessenen Beitrag zu den ihnen aus der Durchführung einer nach § 21 veranlaßten Prüfung entstandenen Kosten.

(5) Soweit in Erfüllung der Entschädigungsansprüche Schuldverschreibungen ausgegeben werden, sind die Schuldnerinstitute (§ 19 Abs. 1) berechtigt, einmalig zur Abgeltung der ihnen entstehenden Unkosten zu Lasten der Berechtigten einen Unkostenbeitrag von 0,5 vom Hundert des Nennbetrags der Schuldverschreibungen einzubehalten.

(6) Durch Rechtsverordnung kann Näheres über die Durchführung der Absätze 2 bis 5 bestimmt werden; dabei kann bestimmt werden, daß auch Institute oder mit Aufgaben eines Kreditinstituts betraute Stellen, die einen Bescheid nicht erteilt, aber bei der Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs mitgewirkt haben, die Gebühren nach Absatz 2 ganz oder teilweise erhalten.


§ 24 Rückerstattungsfälle



(1) Ist nach den Vorschriften über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände rechtskräftig entschieden oder durch einen einer rechtskräftigen Entscheidung gleichgestellten Vergleich vereinbart, daß eine Altsparanlage einem Rückerstattungsberechtigten zusteht, steht der Entschädigungsanspruch nach diesem Gesetz dem Rückerstattungsberechtigten zu. Das gleiche gilt, wenn an die Stelle der Rückerstattung einer Sparanlage (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, §§ 2a, 2b), die dem Rückerstattungsberechtigten oder seinem Rechtsvorgänger im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 nach dem 29. Januar 1933 entzogen worden ist, eine Ersatzleistung getreten ist. Die entzogene Sparanlage gilt als Altsparanlage, es sei denn, daß der Rückerstattungsberechtigte die Sparanlage nach dem 31. Dezember 1939 begründet hat.

(2) Hat der Rückerstattungspflichtige vor dem 1. April 1959 dem Rückerstattungsberechtigten eine Ersatzleistung für die Altsparerentschädigung gewährt, geht der Entschädigungsanspruch insoweit auf den Rückerstattungspflichtigen über.

(3) Ist über einen geltend gemachten Rückerstattungsanspruch noch nicht rechtskräftig entschieden, ist auch der Rückerstattungsberechtigte zur Antragstellung nach diesem Gesetz berechtigt. Ist ein solcher Antrag oder ein entsprechender Antrag nach § 60 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes oder nach § 60 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes gestellt, wird die Entscheidung über die Entschädigungsanträge des Rückerstattungspflichtigen und des Rückerstattungsberechtigten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rückerstattungsanspruch ausgesetzt.

(4) Durch Rechtsverordnung kann Näheres über das Verfahren sowie über die Entschädigungsberechtigung in den Fällen bestimmt werden, in denen an Stelle einer in Absatz 1 bezeichneten rechtskräftigen Entscheidung oder eines einer solchen Entscheidung gleichgestellten Vergleichs eine Vereinbarung zwischen dem Rückerstattungspflichtigen und dem Rückerstattungsberechtigten getroffen worden ist, sofern die Vereinbarung nach Form und Inhalt zweifelsfrei ist und den Grundsätzen des Rückerstattungsrechts entspricht.

(5) Ein Entschädigungsanspruch nach diesem Gesetz ist ausgeschlossen, wenn dem Rückerstattungsberechtigten ein unter das Bundesrückerstattungsgesetz vom 19. Juli 1957 (BGBl. I S. 734) fallender rückerstattungspflichtiger Schadenersatzanspruch wegen der Entziehung einer Sparanlage zusteht, für die dem Berechtigten ohne die Entziehung Entschädigung nach diesem Gesetz zu gewähren sein würde.


§ 25 Ausschließung von den Entschädigungsleistungen



(1) Von Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz wird, unbeschadet einer strafrechtlichen Verfolgung, ausgeschlossen, wer in eigener oder fremder Sache wissentlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über Umstände gemacht, veranlaßt oder zugelassen oder zum Zweck der Täuschung Tatsachen verschwiegen, entstellt oder vorgespiegelt hat, die für die Entschädigung nach diesem Gesetz von Bedeutung waren.

(2) Über die Ausschließung von der Gewährung von Entschädigungsleistungen im Sinne des Absatzes 1 entscheidet auf Antrag des Instituts oder des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds, im Falle des § 14 Abs. 1 Satz 3 der Bundeswertpapierverwaltung der Leiter des Landesausgleichsamts nach Anhörung des Beschwerdeausschusses. Die Entscheidung ist zu begründen; sie kann von den Beteiligten nach §§ 338ff. des Lastenausgleichsgesetzes angefochten werden. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung kann auch nach Zuerkennung oder Erfüllung des Entschädigungsanspruchs erfolgen. Gewährte Leistungen sind zurückzuerstatten.


§ 26 Strafvorschrift



Für Angestellte der mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Institute sind die Vorschriften der Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß durch Rechtsverordnung bestimmt wird, wer zu verpflichten ist, wer die Verpflichtung vorzunehmen hat und in welcher Form die Verpflichtung erfolgt.


§ 27 Sondervorschriften für Berlin (West) und für den Nachweis von Spareinlagen zum 1. Januar 1940



(1) Soweit die in Berlin (West) geltenden Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens von den im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen abweichen, können für Berlin (West) die Vorschriften des § 7 Abs. 2, des Dritten Abschnittes und des § 23 Abs. 2 durch Rechtsverordnung entsprechend geändert oder ergänzt werden. Der Antrag auf Entschädigung (§ 14 Abs. 2) kann bei Entschädigungsansprüchen, deren Bearbeitung der in Berlin (West) belegenen Niederlassung eines Geldinstituts obliegt, vom 1. April 1956 ab gestellt werden.

(2) Durch Rechtsverordnung kann die Anerkennung von Spareinlagen bei nach der 35. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz aus den Vertreibungsgebieten verlagerten Geldinstituten sowie von Spareinlagen oder Bausparguthaben bei den Instituten im Geltungsbereich dieses Gesetzes, deren Unterlagen in erheblichem Umfang durch Kriegseinwirkung verlorgengegangen sind, als Altsparanlage auch dann zugelassen werden, wenn der Nachweis, daß die Spareinlage oder das Bausparguthaben schon bei Beginn des 1. Januar 1940 bestanden hat, dem Grunde nach nicht geführt werden kann; dies gilt auch, wenn eine Spareinlage oder ein Bausparguthaben am 1. Januar 1940 bei einem solchen Institut oder einem Institut mit Sitz in einem Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bestanden hat und später in eine andere Sparanlage umgewandelt worden ist.


§ 27a Berechnung der Entschädigung und der Verwaltungskosten nach dem 31. Dezember 2001



Für die Berechnung der Entschädigung und der Verwaltungskosten gilt nach dem 31. Dezember 2001 die Deutsche Mark als Berechnungsgröße fort. Das Ergebnis ist mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.