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Änderung § 2 Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 22.03.2019

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2019 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.03.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.03.2019 BGBl. I S. 339
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


(1) 1 Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sind relative Maßzahlen, die als Quotient aus einem Zähler und einem Nenner gebildet werden. 2 Eine Kennzahl dient der Feststellung der Leistungsfähigkeit der Jobcenter. 3 Ergänzungsgrößen dienen der ergänzenden Information und der Interpretation der Kennzahlenergebnisse.

(2) Zur Bildung der Kennzahlen und Ergänzungsgrößen wird festgelegt:

(Text alte Fassung)

1. Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Maßnahmen nach den §§ 16 und 16d Satz 1 sowie nach den §§ 16e und 16f des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Programm 'Bürgerarbeit' ohne Maßnahmen aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 45 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und ohne Beschäftigung begleitende Leistungen;

2. Beschäftigung begleitende Leistungen sind alle Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 218, 219, 223 und 421f des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie § 16b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch;

3. öffentlich geförderte Beschäftigung ist eine Maßnahme nach § 16d oder § 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Modellprojekt 'Bürgerarbeit'.

(Text neue Fassung)

1. Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Maßnahmen nach den §§ 16, 16d, 16e in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung, den §§ 16f und 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Bundesprogramm 'Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt'; jedoch keine Förderungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 44 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und ohne Beschäftigung begleitende Leistungen nach Nummer 2;

2. Beschäftigung begleitende Leistungen sind alle Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 88 bis 90 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, Maßnahmen nach den §§ 16b und 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie Förderungen nach dem 'ESF-Bundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt';

3. öffentlich geförderte Beschäftigungen sind Maßnahmen nach den §§ 16d, 16e in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung und § 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Bundesprogramm 'Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt'.

(3) In Vergleichstypen werden diejenigen Jobcenter zusammengefasst, die in Bezug auf Rahmenbedingungen, die sich auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken, jedoch von ihnen mittelfristig nicht beeinflusst werden können, ähnlich sind.