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Synopse aller Änderungen der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch am 22.03.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. März 2019 durch Artikel 1 des 1. SGBIIKennzVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SGBIIKennzV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 22.03.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.03.2019 BGBl. I S. 339
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


(1) 1 Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sind relative Maßzahlen, die als Quotient aus einem Zähler und einem Nenner gebildet werden. 2 Eine Kennzahl dient der Feststellung der Leistungsfähigkeit der Jobcenter. 3 Ergänzungsgrößen dienen der ergänzenden Information und der Interpretation der Kennzahlenergebnisse.

(2) Zur Bildung der Kennzahlen und Ergänzungsgrößen wird festgelegt:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Maßnahmen nach den §§ 16 und 16d Satz 1 sowie nach den §§ 16e und 16f des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Programm 'Bürgerarbeit' ohne Maßnahmen aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 45 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und ohne Beschäftigung begleitende Leistungen;

2. Beschäftigung begleitende Leistungen sind alle Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 218, 219, 223 und 421f des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie § 16b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch;

3. öffentlich geförderte Beschäftigung ist eine Maßnahme nach § 16d oder § 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Modellprojekt 'Bürgerarbeit'.

(Text neue Fassung)

1. Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Maßnahmen nach den §§ 16, 16d, 16e in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung, den §§ 16f und 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Bundesprogramm 'Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt'; jedoch keine Förderungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 44 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und ohne Beschäftigung begleitende Leistungen nach Nummer 2;

2. Beschäftigung begleitende Leistungen sind alle Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 88 bis 90 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, Maßnahmen nach den §§ 16b und 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie Förderungen nach dem 'ESF-Bundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt';

3. öffentlich geförderte Beschäftigungen sind Maßnahmen nach den §§ 16d, 16e in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung und § 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Bundesprogramm 'Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt'.

(3) In Vergleichstypen werden diejenigen Jobcenter zusammengefasst, die in Bezug auf Rahmenbedingungen, die sich auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken, jedoch von ihnen mittelfristig nicht beeinflusst werden können, ähnlich sind.



(heute geltende Fassung) 

§ 5 Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit


(1) 1 Kennzahl für die Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit ist die 'Integrationsquote':

Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten
geteilt durch
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Als Integration im Sinne dieser Kennzahl gilt, wenn ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in einem Monat eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine voll qualifizierende berufliche Ausbildung oder eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat. 3 Als Integrationen gelten auch solche, die mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert werden. 4 Die Aufnahme einer öffentlich geförderten Beschäftigung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 ist keine Integration. 5 Für jeden Bezugsmonat wird für einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nur eine Integration gezählt.



2 Als Integration im Sinne dieser Kennzahl gilt, wenn eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in einem Monat eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine voll qualifizierende berufliche Ausbildung oder eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat. 3 Als Integrationen gelten auch solche, die mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert werden. 4 Die Aufnahme einer öffentlich geförderten Beschäftigung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 ist keine Integration. 5 Für jeden Bezugsmonat wird für eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nur eine Integration gezählt.

(2) Ergänzungsgrößen sind:

1. die 'Quote der Eintritte in geringfügige Beschäftigung':

Summe der Eintritte in geringfügige Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten
geteilt durch
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten;

2. die 'Quote der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung':

Summe der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten
geteilt durch
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die 'Nachhaltigkeit der Integrationen':

Summe der nachhaltigen Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten
geteilt durch
Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten;

Integration im Sinne dieser Ergänzungsgröße ist die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, auch wenn sie mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert wird; sie ist nachhaltig, wenn die betreffende Person nach zwölf Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist;



3. die 'Kontinuierliche Beschäftigung nach Integration':

Summe der kontinuierlichen Beschäftigungen nach Integration in den vergangenen zwölf Monaten
geteilt durch
Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten;

Integration im Sinne dieser Ergänzungsgröße ist die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, auch wenn sie mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert wird; eine Beschäftigung nach Integration gilt als kontinuierlich, wenn die betreffende Person in jedem der sechs auf die Integration folgenden Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist;

4. die 'Integrationsquote der Alleinerziehenden';

die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Alleinerziehenden entsprechend Absatz 1 gebildet.



(heute geltende Fassung) 

§ 6 Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Kennzahl ist die 'Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehern':

Zahl der Langzeitleistungsbezieher im Bezugsmonat
geteilt durch
Zahl der Langzeitleistungsbezieher im Bezugsmonat des Vorjahres.

2 Langzeitleistungsbezieher sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren.



(1) 1 Kennzahl ist die 'Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehenden':

Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat
geteilt durch
Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat des Vorjahres.

2 Langzeitleistungsbeziehende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren.

(2) Ergänzungsgrößen sind:

vorherige Änderung

1. die 'Integrationsquote der Langzeitleistungsbezieher';

die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbezieher entsprechend § 5 Absatz 1 gebildet;

2. die 'Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbezieher':

Zahl der Langzeitleistungsbezieher in einer Maßname der aktiven Arbeitsförderung im Bezugsmonat
geteilt durch
Zahl der Langzeitleistungsbezieher im Bezugsmonat;

3. die 'Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbezieher';

die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbezieher entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 3 gebildet;

4. die 'Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbezieher';

die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbezieher entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 4 gebildet.



1. die 'Integrationsquote der Langzeitleistungsbeziehenden';

die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 5 Absatz 1 gebildet;

2. die 'Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbeziehenden':

Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden in einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung im Bezugsmonat
geteilt durch
Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat;

3. die 'Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden';

die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 3 gebildet;

4. die 'Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden';

die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 4 gebildet.