Gesetz zur Änderung des Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetzes und zur Änderung des Seefischereigesetzes (SeeFischGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1160 (Nr. 43); Geltung ab 18.08.2010
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Artikel 1 Änderung des Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Seefischereigesetzes
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Artikel 1 Änderung des Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. August 2010 TierErzHaVerbG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7

Das Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetz vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Gesetz zur Durchführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr, Ausfuhr, des Inverkehrbringens oder des Handels mit bestimmten Tierfellen oder tierischen Erzeugnissen

(Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz - TierErzHaVerbG)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) obliegt die Durchführung

1.
des Artikels 3, auch in Verbindung mit im Rahmen der Artikel 4 und 5 erlassenen Rechtsakten, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Einfuhr oder der Ausfuhr und

2.
des Artikels 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, auch in Verbindung mit im Rahmen des Absatzes 3 und 4 erlassenen Rechtsakten, der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Überwachung der Bedingungen für eingeführte Erzeugnisse zum Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr."

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Durchführung" die Wörter „der Vorschriften der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Union" eingefügt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Stellt die nach § 1 jeweils zuständige Behörde einen Verstoß gegen

1.
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 erlassenen Rechtsakt, oder

2.
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erlassenen Rechtsakt,

fest, so trifft sie die zur Beseitigung des festgestellten Verstoßes oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlichen Maßnahmen."

bb)
In Satz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils nach den Wörtern „Felle enthält," die Wörter „oder ein Robbenerzeugnis" eingefügt.

b)
In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 1" das Wort „jeweils" eingefügt.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung."

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 1" das Wort „jeweils" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird nach der Angabe „§ 1" das Wort „jeweils" eingefügt.

bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
ein Produkt, bei dem der Verdacht besteht, dass es sich um ein Katzen- oder Hundefell oder um ein Produkt, das solche Felle enthält, oder um ein Robbenerzeugnis handelt, untersuchen und Proben entnehmen."

c)
In Absatz 5 werden

aa)
nach der Angabe „§ 1" das Wort „jeweils" und

bb)
nach den Wörtern „Felle enthält," die Wörter „oder ein Robbenerzeugnis"

eingefügt.

5.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Mitwirkung der Zollbehörden

(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung

1.
der Einfuhr und Ausfuhr von Katzen- oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, und

2.
der Einfuhr von Robbenerzeugnissen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können

1.
Sendungen einschließlich der Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel von

a)
Katzen- oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, bei der Einfuhr und Ausfuhr und

b)
Robbenerzeugnissen bei der Einfuhr

zur Überwachung anhalten,

2.
den Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften

a)
der in § 1 bezeichneten Rechtsakte,

b)
dieses Gesetzes oder

c)
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

der sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergibt, den nach § 1 jeweils zuständigen Behörden mitteilen, und

3.
in den Fällen eines Verdachts nach Nummer 2 anordnen, dass Sendungen mit in Nummer 1 bezeichneten Produkten oder Erzeugnissen auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde vorgelegt werden."

6.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 1) Katzen- oder Hundefelle oder Produkte, die solche Felle enthalten, einführt oder in Verkehr bringt oder

2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36) Robbenerzeugnisse in Verkehr bringt."

7.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Verwirklichung

1.
des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 erlassenen Rechtsakt,

2.
der Methoden zur Identifizierung der Herkunftsspezies nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 oder

3.
des Artikels 3 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erlassenen Rechtsakt,

erforderlich ist, die Überwachung durch die nach § 1 jeweils zuständige Behörde näher zu regeln."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1523/2007" die Wörter „oder der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Europäische Gemeinschaft" durch die Wörter „Europäische Union" ersetzt.

8.
§ 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die nach § 1 jeweils zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 oder den zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 oder der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union kostendeckende Gebühren und Auslagen."

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Artikel 2 Änderung des Seefischereigesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. August 2010 SeeFischG § 7a (neu)

Nach § 7 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 217 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird folgender § 7a eingefügt:

 
„§ 7a Mitwirkung der Zollverwaltung

(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Fischereierzeugnissen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach

1.
unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, insbesondere nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und den im Rahmen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union sowie

2.
Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Rahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsakte erlassen worden sind,

unterliegen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können

1.
Sendungen einschließlich der Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel von Fischereierzeugnissen bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr zur Überprüfung anhalten,

2.
den Verdacht eines Verstoßes gegen die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften, der sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergibt, den zuständigen Behörden mitteilen, und

3.
in den Fällen eines Verdachts nach Nummer 2 anordnen, dass Sendungen nach Nummer 1 auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der zuständigen Behörde vorgelegt werden."

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Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, den Wortlaut des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

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Artikel 4 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. August 2010.

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Christian Wulff

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner



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