Verordnung zur Übertragung von Disziplinarbefugnissen auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImADiszV)

V. v. 13.08.2010 BGBl. I S. 1176 (Nr. 44)
Geltung ab 24.08.2010; FNA: 2031-4-31 Disziplinarrecht
Eingangsformel
§ 1 Übertragung der Befugnisse
§ 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 83 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

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§ 1 Übertragung der Befugnisse



Die Disziplinarbefugnisse des Bundesministeriums der Finanzen gegenüber den Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben werden auf die Sprecherin oder den Sprecher des Vorstandes der Bundesanstalt übertragen.

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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. August 2010.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble



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