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§ 22 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (GntDAIVVDV)

V. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1214 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 27.08.2010; FNA: 2030-7-5-3 Beamte
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§ 22 Prüfungsakten, Einsichtnahme



(1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind

1.
die schriftlichen Prüfungsleistungen,

2.
die Diplomarbeit,

3.
das Protokoll über die mündliche Abschlussprüfung,

4.
alle sonstigen Prüfungsniederschiften sowie

5.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.

Die Prüfungsakten werden von der Hochschule mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.

(2) Die Beamtinnen und Beamten können Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Laufbahnprüfung nicht bestanden ist oder wenn keine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfolgt ist.





 

Frühere Fassungen von § 22 GntDAIVVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.03.2020 (19.08.2021)Artikel 5 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
aktuell vorher 01.04.2014 (11.09.2014)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
vom 02.09.2014 BGBl. I S. 1514
aktuellvor 01.04.2014 (11.09.2014)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 GntDAIVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 GntDAIVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDAIVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
V. v. 02.09.2014 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 1. GntDAIVAPrVÄndV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
...  3. ein Transcript of Records und ein Diploma Supplement." 22. § 22 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen ...

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
Artikel 5 BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
... Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2 Satz 3, § 17 Absatz 2 Satz 4 sowie in § 22 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Fachhochschule" jeweils durch das Wort „Hochschule" ...