Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 14 GntDAIVVDV vom 25.03.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 GntDAIVVDV, alle Änderungen durch Artikel 5 BMIVDAnpV am 25. März 2020 und Änderungshistorie der GntDAIVVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14 GntDAIVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 14 GntDAIVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Diplomarbeit


(1) 1 Durch die Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu bearbeiten. 2 Die Bearbeitungszeit beträgt acht Wochen. 3 Die Studierenden werden zur Anfertigung der Diplomarbeit für sechs Wochen von der Teilnahme an Lehrveranstaltungen und von ihren sonstigen Dienstpflichten freigestellt.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt auf Vorschlag einer hauptamtlichen Lehrkraft ausgegeben. 2 Den Studierenden ist im Hauptstudium II die Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge zu unterbreiten. 3 Abweichend von Satz 1 können aus dienstlichen Gründen auch Vorschläge von nebenamtlichen Lehrkräften der Fachhochschule sowie von Dienstbehörden zugelassen werden. 4 Das Thema der Diplomarbeit kann nicht zurückgegeben werden; es kann nur im Ausnahmefall und in Abstimmung mit den Erst- und Zweitprüfenden durch das Prüfungsamt geändert werden. 5 Das Thema der Diplomarbeit kann nicht zurückgegeben oder geändert werden. *)

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt auf Vorschlag einer hauptamtlichen Lehrkraft ausgegeben. 2 Den Studierenden ist im Hauptstudium II die Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge zu unterbreiten. 3 Abweichend von Satz 1 können aus dienstlichen Gründen auch Vorschläge von nebenamtlichen Lehrkräften der Hochschule sowie von Dienstbehörden zugelassen werden. 4 Das Thema der Diplomarbeit kann nicht zurückgegeben werden; es kann nur im Ausnahmefall und in Abstimmung mit den Erst- und Zweitprüfenden durch das Prüfungsamt geändert werden. 5 Das Thema der Diplomarbeit kann nicht zurückgegeben oder geändert werden. *)

(3) 1 Die Diplomarbeit ist formal und inhaltlich nach den Vorgaben des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung zu erstellen. 2 Bei der Anfertigung der Diplomarbeit werden die Studierenden von der oder dem Erstprüfenden und der oder dem Zweitprüfenden betreut.

(4) 1 Der Abgabetermin wird vom Prüfungsamt festgelegt. 2 Die Abgabe beim Prüfungsamt ist aktenkundig zu machen. 3 Bei der Abgabe müssen die Studierenden schriftlich versichern, dass sie die Diplomarbeit selbstständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. 4 Sofern die Diplomarbeit elektronisch übermittelt werden kann, kann die Versicherung auch elektronisch abgegeben werden.

(5) 1 Die Lehrkraft, die das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, ist Erstprüferin oder Erstprüfer der Diplomarbeit. 2 Ist das Thema von einer Dienstbehörde vorgeschlagen worden, ist eine hauptamtliche Lehrkraft, die das entsprechende Fachgebiet unterrichtet, Erstprüferin oder Erstprüfer. 3 Die Dauer des Bewertungsverfahrens soll sechs Wochen nicht überschreiten.


---
*) Anm. d. Red.: Vermutlich sollte durch Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe b V. v. 2. September 2014 (BGBl. I S. 1514) der hier angezeigte Satz 5 durch den neuen Satz 4 ersetzt werden.



(heute geltende Fassung)