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Artikel 5 - Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie (BMIVDAnpV k.a.Abk.)

V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552 (Nr. 54); Geltung ab 25.03.2020
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Artikel 5 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. März 2020 GntDAIVVDV § 1, § 1a (neu), § 4, § 6, § 7, § 7a (neu), § 11, § 12, § 13, § 15, § 20, § 3, § 5, § 8, § 10, § 14, § 17, § 22

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1214), die zuletzt durch Artikel 57 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie".

b)
Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 7a Nutzung digitaler Lehrformate".

2.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Diplom-Studiengang „Verwaltungsmanagement" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) ist der Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes."

3.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist."

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort „Fachhochschule" durch das Wort „Hochschule" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."

c)
In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 7 wird jeweils das Wort „Fachhochschule" durch das Wort „Hochschule" ersetzt.

d)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Auswahlkommission - abweichend von Absatz 4 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder einer hauptamtlichen Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

Ist festgelegt worden, dass die Auswahlkommission nur aus zwei Personen besteht, so können die beiden Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder - abweichend von Absatz 4 Satz 7 - für weniger als drei Jahre bestellt werden."

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Fachhochschule" durch das Wort „Hochschule" ersetzt.

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022

1.
Semester des Präsenzstudiengangs anders gegliedert werden als nach Absatz 3 und

2.
Studienabschnitte des Fernstudiengangs anders gegliedert werden als nach Absatz 4."

c)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „(Credit Points)" und die Angabe „(ECTS)" gestrichen.

6.
Nach § 7 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 - abweichend von den Absätzen 2 und 3 - Lehrveranstaltungen zu den Kompetenzbereichen oder Teile der Lehrveranstaltungen in ein anderes Semester verschoben werden, und zwar auch in ein Semester einer berufspraktischen Studienzeit."

7.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

§ 7a Nutzung digitaler Lehrformate

Bis zum 31. Dezember 2022 können nach Entscheidung der Hochschule digitale Lehrformate genutzt werden

1.
für einzelne oder für alle Lehrveranstaltungen des Präsenzstudiengangs und

2.
auch für alle Lehrveranstaltungen des Fernstudiengangs."

8.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 und Satz 4 wird jeweils das Wort „Fachhochschule" durch das Wort „Hochschule" ersetzt.

b)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„(6a) Abweichend von Absatz 6 Satz 2 bis 4 können bis zum 31. Dezember 2022 von den fünf Mitgliedern der Prüfungskommission für die mündliche Abschlussprüfung höchstens vier Prüfende auch Lehrbeauftragte sein, die weder Beamtinnen oder Beamte noch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Bundes sind, wenn sie

1.
über langjährige Erfahrungen als Lehrbeauftragte an der Hochschule verfügen und

2.
mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen."

c)
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:

„(7a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 eine Prüfungskommission bereits beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind."

9.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Bis zum 31. Dezember 2022 können

1.
die Leistungstests Klausur, Sprachtest und Lehrveranstaltungsprotokoll mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden, und

2.
die Präsentation, die mündliche Prüfung und der Kurzvortrag unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."

b)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Modulprüfung in einem Praktikum nur aus einem Praktikumsbericht besteht."

10.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann die Zwischenprüfung studiengangbegleitend durchgeführt werden."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 können höchstens zwei der vier Modulprüfungen der Zwischenprüfung - abweichend von Absatz 2 Satz 2 - als Hausarbeit durchgeführt werden. Das jeweilige Thema für die Hausarbeit wählt die Dekanin oder der Dekan des Zentralbereichs aus den Vorschlägen der Lehrkräfte aus."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn

1.
drei Modulprüfungen der Zwischenprüfung mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden sind und

2.
in den vier Modulprüfungen der Zwischenprüfung eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist."

d)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Fachhochschule" durch das Wort „Hochschule" ersetzt.

11.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „gleichrangig" durch die Wörter „zu gleichen Teilen" ersetzt.

b)
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022

1.
für die mündliche Abschlussprüfung die folgenden Kompetenzbereiche zu dem Kompetenzbereich „rechtliches Handeln in der Bundesverwaltung" zusammengefasst werden:

a)
verfassungsrechtliche und europarechtliche Rahmenbedingungen der Bundesverwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 1),

b)
öffentlich-rechtliches Handeln in der Bundesverwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 2),

c)
privatrechtliches Handeln in der Bundesverwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 3) und

d)
Personal in der Bundesverwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 6) und

2.
der Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung zu gleichen Teilen den folgenden Kompetenzbereichen zu entnehmen ist:

a)
rechtliches Handeln in der Bundesverwaltung,

b)
Betriebswirtschaft in der Bundesverwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 4) und

c)
Finanzen in der Bundesverwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 5).

Ist festgelegt worden, dass die in Satz 1 Nummer 1 genannten Kompetenzbereiche zusammengefasst werden, so soll die mündliche Abschlussprüfung nicht länger als 30 Minuten dauern.

(2b) Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 auf die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung verzichtet wird, wenn nicht gewährleistet werden kann, dass die Durchführung ohne Verstöße gegen ordnungsrechtliche Vorgaben zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie erfolgt, selbst wenn von der Ausnahmemöglichkeit nach Absatz 2a Gebrauch gemacht würde."

12.
Nach § 20 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, so wird bei der Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung ersetzt durch das arithmetische Mittel aus den Bewertungen aller im Studiengang erbrachten Leistungen."

13.
In § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 2, § 5 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2 Satz 3, § 17 Absatz 2 Satz 4 sowie in § 22 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Fachhochschule" jeweils durch das Wort „Hochschule" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 5 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 BMIVDAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMIVDAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Artikel 5 2. BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
... und inneren Verwaltung des Bundes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1214), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3552 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1a wird die ...