(1) Bei der Überführung der in einem Versorgungssystem nach Anlage
1 Nr. 23 bis 27 erworbenen Ansprüche wird die Rente unter Berücksichtigung der Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem neu berechnet. Dies gilt auch für Renten nach dem
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, die in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1993 begonnen haben, wenn Anspruch auf eine Leistung aus dem Versorgungssystem nicht bestand.
(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf die überführte Leistung, ist eine neue Rentenberechnung nach den §§
307b und
307c des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen.
(3) Entstand der Anspruch auf die überführte Leistung in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1993, ist die Rente vom Rentenbeginn an neu zu berechnen. §
4 Abs. 4 findet Anwendung. Unterschreitet der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Rentenversicherung oder den sich bei Anwendung von §
4 Abs. 4 ergebenden Monatsbetrag, wird der höhere Betrag solange gezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Betrag erreicht.
(4) Bestand am 30. Juni 1993 Anspruch auf eine Rente nach dem
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, nicht jedoch auf eine Leistung aus dem Versorgungssystem, ist die Rente unter Anwendung von Absatz 1 Satz 1 neu zu berechnen. Unterschreitet der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der bisherigen Rente, wird dieser solange gezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Betrag erreicht.
(5) Für Berechtigte, deren Rente nach den Absätzen 1 bis 4 neu zu berechnen ist, ist bis zur Neuberechnung der Rente für die Feststellung des Erhöhungsbetrags, der sich aus Rentenanpassungen nach den Vorschriften des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, §
14 Abs. 3 in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
2. AAÜG-Änderungsgesetz
G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1939
G. v. 11.11.1996 BGBl. I S. 1674
Artikel 4 G. v. 24.06.1993 BGBl. I S. 1038, 1047; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 17 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652