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Verordnung - VSchDG-BVL-Übertragungsverordnung (VSchDG-BVLÜbertragV)

Artikel 1 V. v. 01.09.2010 BGBl. I S. 1259 (Nr. 47); aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 07.01.2015 BGBl. I S. 2
Geltung ab 09.09.2010; FNA: 402-41-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Verordnung


Verordnung hat 1 frühere Fassung

Ergänzend zu § 2 Nummer 1 Buchstabe a des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1669) geändert worden ist, wird dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Zuständigkeit für folgende im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1), die zuletzt durch Artikel 3 der Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist, aufgeführte Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union übertragen:

lfd. Nr. Nummer des Anhanges Bezeichnung des Rechtsaktes
1-(aufgehoben)




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Frühere Fassungen von Verordnung VSchDG-BVLÜbertragV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.02.2012Artikel 2 Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes und zur Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
vom 06.02.2012 BGBl. I S. 146

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.