Ergänzend zu §
2 Nummer 1 Buchstabe a des
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das durch Artikel
1 des Gesetzes vom
30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1669) geändert worden ist, wird dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Zuständigkeit für folgende im Anhang der
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1), die zuletzt durch Artikel 3 der
Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist, aufgeführte Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union übertragen:
lfd. Nr. | Nummer des Anhanges | Bezeichnung des Rechtsaktes |
1 | - | (aufgehoben) |
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.