§ 37 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

Artikel 1 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 09.09.2010; FNA: 752-6-13 Elektrizität und Gas
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§ 37 (aufgehoben)


§ 37 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 16 Bürokratieentlastungsgesetz G. v. 28. Juli 2015 BGBl. I S. 1400 m.W.v. 1. August 2015

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Frühere Fassungen von § 37 GasNZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2015Artikel 16 Bürokratieentlastungsgesetz
vom 28.07.2015 BGBl. I S. 1400

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 37 GasNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400
Artikel 16 BükrEG Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 37 wie folgt gefasst: „§ 37 (weggefallen)". 2. In § 35 ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 37 wie folgt gefasst: „§ 37 (weggefallen)". 2. In § 35 Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „§ ... 37 (weggefallen)". 2. In § 35 Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „§ 37 " durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Nummer 7 des ... 35 Absatz 1 Nummer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt. 3. § 37 wird ...
Artikel 17 BükrEG Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
... 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 37 der Gasnetzzugangsverordnung" durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Nummer 7 des ...


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