§ 42a Elektronischer Datenaustausch
1Der Datenaustausch zur Anbahnung und Abwicklung der Netznutzung zwischen Betreibern von Gasversorgungsnetzen, Marktgebietsverantwortlichen, Messstellenbetreibern, Messdienstleistern und Netznutzern erfolgt elektronisch. 2Für den Datenaustausch ist das von der Bundesnetzagentur vorgegebene, bundesweit einheitliche Format zu verwenden. 3Die Marktbeteiligten stellen sicher, dass für den Datenaustausch einheitliche Prozesse verwendet werden, die eine größtmögliche Automatisierung ermöglichen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
V. v. 30.04.2012 BGBl. I S. 1002
Artikel 4 EnWRVÄndV Änderung der Gasnetzzugangsverordnung ... wird nach der Angabe zu § 42 folgende Angabe eingefügt: „§ 42a Elektronischer Datenaustausch". 2. § 41 wird wie folgt geändert: ... Absatz 1 Nummer 14 bleibt unberührt." 3. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt: „§ 42a Elektronischer Datenaustausch Der ... 3. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt: „§ 42a Elektronischer Datenaustausch Der Datenaustausch zur Anbahnung und Abwicklung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/42a_GasNZV.htm