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Änderung § 42a GasNZV vom 10.05.2012

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§ 42a GasNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.05.2012 geltenden Fassung
§ 42a GasNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 30.04.2012 BGBl. I S. 1002

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§ 42a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 42a Elektronischer Datenaustausch


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1 Der Datenaustausch zur Anbahnung und Abwicklung der Netznutzung zwischen Betreibern von Gasversorgungsnetzen, Marktgebietsverantwortlichen, Messstellenbetreibern, Messdienstleistern und Netznutzern erfolgt elektronisch. 2 Für den Datenaustausch ist das von der Bundesnetzagentur vorgegebene, bundesweit einheitliche Format zu verwenden. 3 Die Marktbeteiligten stellen sicher, dass für den Datenaustausch einheitliche Prozesse verwendet werden, die eine größtmögliche Automatisierung ermöglichen.