§ 42a GasNZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.05.2012 geltenden Fassung | § 42a GasNZV n.F. (neue Fassung) in der am 10.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 30.04.2012 BGBl. I S. 1002 |
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(Text alte Fassung) § 42a (neu) | (Text neue Fassung)§ 42a Elektronischer Datenaustausch |
1 Der Datenaustausch zur Anbahnung und Abwicklung der Netznutzung zwischen Betreibern von Gasversorgungsnetzen, Marktgebietsverantwortlichen, Messstellenbetreibern, Messdienstleistern und Netznutzern erfolgt elektronisch. 2 Für den Datenaustausch ist das von der Bundesnetzagentur vorgegebene, bundesweit einheitliche Format zu verwenden. 3 Die Marktbeteiligten stellen sicher, dass für den Datenaustausch einheitliche Prozesse verwendet werden, die eine größtmögliche Automatisierung ermöglichen. |