§ 46 GasNZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung | § 46 GasNZV n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 |
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(Text alte Fassung) § 46 Betrieb von Mess- und Steuereinrichtungen | (Text neue Fassung)§ 46 (aufgehoben) |
(1) Für den Betrieb der Mess- und Steuereinrichtungen gelten § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 3 der Messzugangsverordnung. (2) 1 Der Anschlussnehmer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steuereinrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. 2 Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. |