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Änderung § 48 GasNZV vom 02.09.2016

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§ 48 GasNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung
§ 48 GasNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 48 Vorgehen bei Messfehlern


(Text neue Fassung)

§ 48 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (Messfehler), so hat der Netzbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des Vorjahreswertes durch Schätzung zu ermitteln.