Änderung § 39f GasNZV vom 20.06.2019

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§ 39f GasNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.06.2019 geltenden Fassung
§ 39f GasNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.06.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 786

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 39f Kostenverteilung


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(1) 1 Die Kosten für die Errichtung der für den Netzanschluss erforderlichen Infrastruktur einschließlich der Kosten für die Planung des Netzanschlusses nach § 39d Absatz 5 muss der anschlussverpflichtete Fernleitungsnetzbetreiber zu 90 Prozent tragen. 2 Der Anschlussnehmer muss die verbleibenden 10 Prozent der Kosten tragen. 3 Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Errichtung der für den Netzanschluss erforderlichen Infrastruktur weitere Anschlüsse hinzu, muss der Fernleitungsnetzbetreiber die Kosten so aufteilen, wie er sie bei gleichzeitigem Netzanschluss verteilt hätte, und zu viel gezahlte Beträge erstatten.

(2) Die Kosten für die Erfüllung der Pflichten nach § 39c Absatz 1 muss der anschlussverpflichtete Fernleitungsnetzbetreiber tragen.

(3) Die Kosten für die Prüfung nach § 39d Absatz 2 muss der Anschlussnehmer tragen.

(4) Soweit der Anschlussnehmer Kosten nach Absatz 1 oder 3 tragen muss, muss der anschlussverpflichtete Fernleitungsnetzbetreiber ihm die jeweiligen Kosten offenlegen.

(5) 1 Der Fernleitungsnetzbetreiber muss nach Errichtung der für den Netzanschluss erforderlichen Infrastruktur eine Schlussabrechnung für die Kosten nach Absatz 1 erstellen und hierbei die geleisteten Zahlungen des Anschlussnehmers nach § 39d Absatz 4 verrechnen. 2 Zu viel oder zu wenig gezahlte Beträge muss er dem Anschlussnehmer erstatten oder in Rechnung stellen.




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