Die
Messzugangsverordnung vom
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „und" die Angabe „§ 38a Absatz 1" durch die Angabe „§ 44 Absatz 1" ersetzt und die Wörter „vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693) geändert worden ist," gestrichen.
- 2.
- In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „und" die Angabe „§ 41" durch die Angabe „§ 48" ersetzt.
- 3.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut des § 11 wird Absatz 1.
- b)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 29" durch die Angabe „§ 24" ersetzt.
- c)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Ein Letztverbraucher im Sinne des §
24 der
Gasnetzzugangsverordnung ist als Anschlussnutzer berechtigt, im Einvernehmen mit seinem Lieferanten von dem Messstellenbetreiber eine Messung nach Absatz 1 zu verlangen, sofern der Lieferant mit dem Netzbetreiber die Anwendung des Lastgangzählverfahrens vereinbart hat. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sind im Falle eines solchen Verlangens zur Aufnahme entsprechender Vereinbarungen in den Verträgen nach §
3 verpflichtet."
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
V. v. 30.04.2012 BGBl. I S. 1002