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Artikel 4 - Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung (TollwVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1308 (Nr. 49); Geltung ab 09.10.2010, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 4 Änderung der Schweinepest-Verordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. Oktober 2010 SchwPestV § 14a, § 25, Anlage

Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3547), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 14a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 5 werden folgende Nummern 6 und 7 angefügt:

„6.
Frisches Wildschweinefleisch oder ein Fleischerzeugnis aus frischem Wildschweinefleisch, das Wildschweinefleisch von im gefährdeten Bezirk erlegten Tieren enthält, darf aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht werden.

7.
Wildschweine dürfen aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht werden."

b)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen

1.
von Absatz 5 Nummer 2

a)
für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk

aa)
in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk, soweit die Schweine aus einem Betrieb stammen, in dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind, oder

bb)
unmittelbar zur Schlachtung in eine Schlachtstätte innerhalb des gefährdeten Bezirks,

b)
für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk in einen Betrieb außerhalb des gefährdeten Bezirks im Inland, soweit

aa)
die Schweine aus einem Betrieb stammen, in dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind,

bb)
innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen bei den zu verbringenden Schweinen eine virologische Stichprobenuntersuchung durchgeführt worden ist, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate von 5 vom Hundert bei den zu verbringenden Schweinen Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest festzustellen, und

cc)
sichergestellt ist, dass

aaa)
die Schweine von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage begleitet werden, aus der sich die Kennzeichnung der Tiere sowie das Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb ergibt,

bbb)
die Schweine unmittelbar und nicht zusammen mit anderen Schweinen zu dem Bestimmungsbetrieb befördert werden und

ccc)
der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der für den Versandort zuständigen Behörde unter Angabe des Bestimmungsbetriebes angezeigt wird,

oder

c)
für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk in eine von der zuständigen Behörde benannte Schlachtstätte im Inland, soweit die Schweine nach Verlassen des gefährdeten Bezirks unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden und sichergestellt ist, dass der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der für den Versandort zuständigen Behörde unter Angabe der Schlachtstätte angezeigt wird;

2.
von Absatz 5 Nummer 6 für das Versenden von frischem Wildschweinefleisch oder Fleischerzeugnissen aus frischem Wildschweinefleisch aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk in einen Betrieb außerhalb des gefährdeten Bezirks im Inland, soweit

a)
die Wildschweine, von denen das Fleisch gewonnen worden ist, virologisch mit negativem Ergebnis auf klassische Schweinepest untersucht worden sind und

b)
die zuständige Behörde des Bestimmungsortes vorab ihre Zustimmung erteilt hat.

Die zuständige Behörde teilt den jeweiligen Versand der Schweine nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde mindestens drei Arbeitstage vor Beginn des Versands mit."

2.
§ 25 Absatz 2 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
entgegen

a)
§ 4 Absatz 3 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2,

b)
§ 6 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2,

c)
§ 11 Absatz 4 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, oder § 11 Absatz 4 Nummer 7,

d)
§ 11a Absatz 3 Satz 1, § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder c oder § 14a Absatz 5 Nummer 2, 3, 5, 6 oder 7 oder § 23 Absatz 3

ein dort genanntes Tier, Teile eines dort genannten Tieres, dort genanntes Fleisch, ein dort genanntes Fleischerzeugnis, einen dort genannten Gegenstand oder Abfall, verbringt."

3.
In der Anlage wird die Bezugsangabe wie folgt gefasst:

„(zu § 14a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa)".



 

Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 TollwVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TollwVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Schweinepest-Verordnung
B. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1959
Bekanntmachung SchwPestVNB
... vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939), 4. den am 9. Oktober 2010 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1308 ), 5. den am 7. Oktober 2011 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten ...

Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1954
Artikel 2 3. TierSeuchRÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3547), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist, wird wie folgt ...