Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
- 1.
- Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut), soweit diese durch serologische Untersuchung oder durch virologische Untersuchung (Genomnachweis des Erregers der Einhufer-Blutarmut) festgestellt ist;
- 2.
- Verdacht des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut, soweit das Ergebnis einer
- a)
- serologischen oder klinischen Untersuchung oder
- b)
- pathologisch-anatomischen Untersuchung
den Ausbruch der Einhufer-Blutarmut befürchten lässt;
- 3.
- Ansteckungsverdacht, soweit auf Grund epidemiologischer Nachforschungen eine Ansteckung mit der Einhufer-Blutarmut nicht ausgeschlossen werden kann.