Start
>
EinhBlutArmV
>
§ 7
Änderungsalarm
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 7 - Einhufer-Blutarmut-Verordnung (EinhBlutArmV
k.a.Abk.
)
V. v. 04.10.2010
BGBl. I S. 1326
(
Nr. 49
); zuletzt geändert durch
Artikel 8a
V. v. 31.03.2020
BGBl. I S. 752
Geltung ab 09.10.2010; FNA: 7831-1-54-7
Tierseuchenbekämpfung
3 weitere Fassungen
|
wird in 3 Vorschriften zitiert
Abschnitt 3 Besondere Schutzmaßregeln
Unterabschnitt 2 Schutzmaßnahmen nach amtlicher Feststellung der Einhufer-Blutarmut
§ 6
←
→
§ 8
§ 7 Öffentliche Bekanntmachung
§ 7 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch und das Erlöschen der Einhufer-Blutarmut öffentlich bekannt.
§ 6
←
→
§ 8
Anzeige
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Zitierungen von
§ 7 Einhufer-Blutarmut-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EinhBlutArmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinhBlutArmV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 12 EinhBlutArmV Aufhebung der Schutzmaßnahmen
... Angeordnete Schutzmaßnahmen nach den §§ 5
bis
11 sind aufzuheben, wenn die Einhufer-Blutarmut erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs ...
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in EinhBlutArmV
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/gesetz/9431/a167852.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed