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§ 9 - Einhufer-Blutarmut-Verordnung (EinhBlutArmV k.a.Abk.)

V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1326 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 8a V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Geltung ab 09.10.2010; FNA: 7831-1-54-7 Tierseuchenbekämpfung
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§ 9 Ansteckungsverdacht



(1) 1Ist der Ausbruch der Einhufer-Blutarmut amtlich festgestellt und besteht Ansteckungsverdacht, führt die zuständige Behörde unverzüglich die klinische und serologische Untersuchung auf die Einhufer-Blutarmut für alle durch die Nachforschungen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 ermittelten Einhufer durch. 2Ist die serologische Untersuchung nach Satz 1 mit negativem Ergebnis durchgeführt worden und liegt der letztmalige Kontakt zu dem seuchenkranken Einhufer weniger als 90 Tage, gerechnet vom Tag der Seuchenfeststellung, zurück, so ist die serologische Untersuchung frühestens im Abstand von 90 Tagen, gerechnet vom Tag des letztmaligen Kontaktes zu dem seuchenkranken Einhufer, zu wiederholen. 3Im Falle verendeter oder getöteter Einhufer ordnet die zuständige Behörde die virologische oder serologische Untersuchung auf die Einhufer-Blutarmut an.

(2) Für Bestände mit ansteckungsverdächtigen Einhufern gilt § 5 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 9 Einhufer-Blutarmut-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.05.2016Artikel 8 Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 03.05.2016 BGBl. I S. 1057

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 Einhufer-Blutarmut-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EinhBlutArmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinhBlutArmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 EinhBlutArmV Aufhebung der Schutzmaßnahmen
... Angeordnete Schutzmaßnahmen nach den §§ 5 bis 11 sind aufzuheben, wenn die Einhufer-Blutarmut erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs ...
§ 13 EinhBlutArmV Ordnungswidrigkeiten (vom 10.04.2020)
... § 4 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 , nach § 6, § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3, § 9 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz ... auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, nach § 6, § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3, § 9 Absatz 1 Satz 3 , § 10 Absatz 10 oder § 11 Absatz 1 zuwiderhandelt, 3a. entgegen § 3a ... nicht führt, 4. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 , Einhufer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert oder versorgt, 5. ... 6. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 , oder § 10 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Einhufer, Einhufersamen, -eizellen oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
Artikel 8 5. TierSeuchRÄndV Änderung der Einhufer-Blutarmut-Verordnung
... dem Betrieb verbracht werden. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ... 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter „§ 5 Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1" werden durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 ... b) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 1 ... werden die Wörter „§ 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, ... „§ 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2," ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 33 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Einhufer-Blutarmut-Verordnung
...  „2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Satz 2, § 5 Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 11 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, ... 4 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, nach § 6, § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3, § 9 Absatz 1 Satz 3, § ... in Verbindung mit § 9 Absatz 2, nach § 6, § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3, § 9 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 10 oder § 11 Absatz 1 zuwiderhandelt,". d) ...